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Freitag, 18.11.2011

Aufgenommene sollen nur in Ausnahmefällen verreisen

Vorläufig aufgenommene Asylbewerber sollen die Schweiz nur noch ausnahmsweise verlassen dürfen. Der Grund: Der Bund hat festgestellt, dass vereinzelte Personen in ihr Heimatland reisten. Also genau dorthin, wo sie nach eigenen Angaben nicht mehr leben können - weil zum Beispiel Krieg herrscht.

Von Inland-Redaktorin Christine Wanner

Seit rund einem Jahr dürfen vorläufig Aufgenommene ohne Angaben von Gründen ins Ausland reisen. Sie nutzen das aber nicht nur für Ferien und Ausflüge, sagt Michael Glauser vom Bundesamt für Migration BFM: Man habe Missbräuche festgestellt.

Zum Teil seien die Betroffenen in ihr Heimatland zurückgereist - genau dorthin, wo sie nach eigenen Angaben Schutz bräuchten. Das stehe im Widerspruch zu ihrem Status in der Schweiz und zur Tatsache,  dass vorläufig Aufgenommene zu Beginn oft Sozialhilfegelder bezögen.

«Aufenthaltsbewilligung muss entzogen werden»
Stossend sei das, sagt David Keller. Er präsidiert die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden. «In diesen Fällen muss die Aufenthaltsbewilligung überprüft und wohl in vielen Fällen auch entzogen werden.»

Wie gross das Missbrauchspotenzial ist, ist laut BFM nicht klar. Die Behörde stellt diesbezüglich fest, dass 2500 vorläufig Aufgenommene ins Ausland gereist seien. Aber nur in «einigen wenigen Fällen»  sei der Status aberkannt worden, und zwar nicht nur wegen der Reisetätigkeit, sondern aus verschiedenen nicht näher genannten Gründen. Das Bundesamt für Migration korrigierte damit seine ursprünglichen Angaben, wonach rund 100 Personen in diesem Zusammenhang der Status aberkannt worden sei.

Keine Angaben zu den Nationen
Der Bund macht auch keine Angaben zu den betroffenen Nationen. Laut Experten soll es sich vor allem um den Irak, die Türkei und die Länder des Balkans handeln. Um derartige Reisen zu unterbinden, reagiert der Bund nun. Man will diese Reiseverordnung nächstes Jahr wieder ändern. Damit soll das Reisen für vorläufig Aufgenommene wieder nur in Ausnahmefällen und nach einer genauen Überprüfung der Gründe bewilligt werden. (fisj, wanc)

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