Mehrheit für aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe erlauben?
Aktive Sterbehilfe soll nicht mehr gesetzlich verboten sein. Diese Haltung vertritt über die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer, wie eine nationale Studie der Universität Zürich zeigt. Bislang ist die direkte aktive Sterbehilfe in der Schweiz verboten.
Sterbehilfe im Endstadium einer tödlichen Krankheit
Gemäss der Studie würde eine Mehrheit die direkte aktive Sterbehilfe für Menschen erlauben, die an einer tödlichen Krankheit im Endstadium leiden.
Diese Einstellungen hängen laut den Autoren mit einer positiven Sicht auf das selbstbestimmte Sterben und einer schwach ausgeprägten Religiosität zusammen.
Meinungen gehen stark auseinander
Die Zustimmung zu Suizidbeihilfe und Sterbehilfe variiert aber je nach Fall. So findet etwa der Ernährungsabbruch einer Komapatientin, bei der sich die Angehörigen einig sind, am meisten Zustimmung sowohl in moralischer wie auch in rechtlicher Hinsicht. Sind sich die Angehörigen jedoch nicht einig, ist die Zustimmung der Befragten zur Sterbehilfe am geringsten.
Auch finden etwa die Suizidbeihilfe bei einem Alzheimerpatienten über 28 Prozent der Befragten «völlig richtig», über 22 Prozent hingegen bewerten sie als «völlig falsch». Was die Befragten hingegen eher ablehnen, ist die Suizidbeihilfe bei psychisch Kranken und älteren, lebensmüden Menschen ohne körperliche Beschwerden.
Arzt als Sterbehelfer?
86 Prozent der Befragten wollen, dass primär Ärzte bei der Selbsttötung mitwirken. 61 Prozent finden, dass speziell ausgebildetes Pflegepersonal assistieren sollte. Hingegen sind weniger als die Hälfte der Befragten, nämlich 43 Prozent, der Ansicht, dass Suizidbeihilfe auch durch ausgebildete Sterbebegleiter durchgeführt werden sollte.
Mittelverabreichung Erwägungsfrage
Wer in der Schweiz einen Menschen gezielt tötet, um dessen Leiden zu verkürzen, macht sich strafbar. Anders sieht es aus, wenn etwa Mittel verabreicht werden, welche die Lebensdauer verkürzen oder wenn darauf verzichtet wird, lebenserhaltende Massnahmen zu ergreifen. Solche Handlungen können unter gewissen Voraussetzungen straflos sein.
Von Suizidbeihilfe spricht man, wenn eine Person einen Sterbewilligen bei der Selbsttötung unterstützt. Diese ist in der Schweiz nur dann verboten, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen heraus erfolgt. (rend, sda)
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