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Freitag, 3.2.2012

Kein neues Verfahren für Abgewiesene

Die Schweiz will die Praxis bei Asylsuchenden verschärfen, die sie bereits einmal in ein Schengen-Land zurückgeschickt hat. So soll künftig kein neues Verfahren eröffnet werden. Das Vorgehen ist rechtlich umstritten. Die Flüchtlingshilfe warnt vor einem Alleingang.

Von Inlandredaktorin Andrea Jaggi

Es passiert immer wieder: 12-14 Prozent der Asylsuchenden stehen ein zweites Mal an der Schweizer Grenze, obwohl sie wegen des Schengen-Dublin-Abkommens in ein anderes Land zurückgeschickt wurden. Künftig werde für diese Menschen kein erneutes Verfahren eröffnet, sagte Mario Gattiker, Direktor des Bundesamtes für Migration (BFM), gegenüber Schweizer Radio DRS.

«Wir werden diese Leute nur noch informieren, dass ihr Asylgesuch bereits entschieden wurde und dass ein anderer europäischer Staat für sie zuständig ist», betonte Gattiker. Die Schweiz werde also neu jeden Fall nur einmal prüfen. Er zeigte sich überzeugt, dass die Dublin-Verordnung diesen Handlungsspielraum zulässt und vor Gerichten Bestand haben wird.

«Wir mussten zuerst Erfahrungen sammeln mit dem Abkommen, haben diese ausgewertet und ziehen nun die Konsequenzen», sagte Gattiker zum Umstand, dass die Verschärfung gerade zum jetzigen Zeitpunkt angestrebt wird.

Laut Schengen-Dublin ist nur ein Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs und die allfällige Aufnahme zuständig. Das ist beispielsweise jener Staat, in den der Asylsuchende zuerst eingereist ist. Stellen die Behörden fest, dass eine Person bereits in einem anderen Staat ein Asylgesuch gestellt hat, können sie sie in diesen Staat zurückschicken.

Flüchtlingshilfe: Rechtlich nicht zulässig
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe reagiert überrascht: Ein solches Vorgehen sei rechtlich nicht zulässig, sagte die Leiterin des Rechtsdienstes, Susanne Bolz. Wenn ein Gesuchsteller noch einmal in die Schweiz komme, müsse das Verfahren nochmals beginnen und eine erneute Zustimmung des anderen Dublin-Landes sei nötig. «Das Dublin-Verfahren ist erst erledigt, wenn der Asylsuchende zurück in dem Land ist, in das er zuerst eingereist ist», erinnerte Bolz.

Einschlägige Urteile
Laut Bolz ist die Verordnung sehr klar und lässt kaum Spielraum. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb wohl der angekündigten BFM-Praxis den Riegel schieben. In Deutschland etwa sei eine ähnliche Interpretation der Veordnung bereits vereitelt worden.

Kürzlich habe zudem der Europäische Gerichtshof ein Urteil des Menschengerichtshofs bestätigt, dass Überstellungen nach Griechenland auszusetzen seien. Den Haag habe betont, dass die Dublin-Staaten die Bedingungen für Flüchtlinge in einem anderen Mitgliedstaat überprüfen müssten.

Sie verwies auf die zum Teil prekäre Unterbringungslage für Asylsuchende im Verfahren wie auch für anerkannte Flüchtlinge in Italien. Die Schweiz müsse sich also gut überlegen, ob sie Menschen überstelle, gerade wenn es um verletzliche Personen wie Familien mit Kindern, Kranke und Traumatisierte gehe.

«Es ist nicht günstig, wenn die Schweiz jetzt vorprescht und einen Sonderweg einschlägt, der mit der Verordnung und der Systematik nicht vereinbar ist», erklärte Bolz. Es stellten sich auch praktische Fragen: Stellt man diese Leute künftig auf die Strasse oder setzt sie in den Zug? Wird Italien informiert, das ohnehin sehr klare Aufnahmequoten festlegt? (bru)

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