Sterbehilfe soll per Gesetz geregelt werden
Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf präsentiert die zwei Varianten zum Sterbehilfegesetz. (Keystone)
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch steht in Artikel 115 zu Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord:
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Bundesrat will die organisierte Sterbehilfe regeln und legt zwei Diskussions-Vorschläge vor: Entweder lege man klare Sorgfaltspflichten für Mitarbeiter von Sterbehilfe-Organisationen fest oder aber die organisierte Sterbehilfe solle ganz verboten werden.
Die zwei Varianten eines Gesetzesentwurfes mit einem erläuternden Bericht hat der Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 1. März 2010.
Sorgfaltspflichten für Suizidhelfer
Der Bundesrat bevorzugt die Variante mit den Sorgfaltspflichten. Zunächst muss die suizidwillige Person ihren Willen frei äussern und sich ihren Entscheid reiflich überlegt haben. Diese Bestimmung soll überstürzte und unbedachte Entscheide ausschliessen.
Gutachten erforderlich
Erforderlich sind zudem zwei Gutachten von zwei verschiedenen Ärzten, die von der Sterbehilfeorganisation unabhängig sind. Ein Gutachten muss belegen, dass die suizidwillige Person urteilsfähig ist, und dass sie an einer körperlichen Krankheit leidet, die unheilbar ist und in kurzer Zeit zum Tod führen wird.
Sterbehelfer muss uneigennützig handeln
Der Sterbehelfer muss ferner Alternativen zum Suizid aufzeigen und mit der betroffenen Person prüfen. Das eingesetzte Medikament muss ärztlich verschrieben worden sein, was eine nach ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten vorgenommene Diagnose und Indikation voraussetzt. Der Suizidhelfer verfolgt keinen Erwerbszweck und er darf keine Gegenleistung annehmen, die die Kosten und Auflagen für die Suizidhilfe übersteigen würde.
Sterbetourismus eindämmen
Der Bundesrat sei überzeugt, damit Auswüchse und Missbräuche unterbinden und den so genannten Sterbetourismus eindämmen zu können. (mz/acd, sda/ap)
Mehr zum Stichwort:
