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(Reuters)

So funktioniert das Bankgeheimnis

Die Kontodaten von Bankkunden sind in allen wirtschaftlich bedeutenden Ländern geschützt. Die Schweiz geht aber weiter als viele andere Staaten. Umstritten ist vor allem der Schutz im Fiskalbereich.

Schweigepflicht der Banken
Das Bankgeheimnis ist seit 1934 im Schweizer Bankengesetz (Artikel 47) verankert. Die Banken unterliegen damit einer Schweigepflicht über die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden und Dritter, von denen sie durch die Verwaltung ihrer Konten Kenntnis erhalten.

Die Bank muss das Bankgeheimnis aufheben, wenn der begründete Verdacht auf Delikte wie Geldwäscherei, Korruption, Terrorismus, Steuerbetrug im Raum steht. Das Schweizer Bankgeheimnis geht jedoch in dreifacher Hinsicht über die anderen im Strafgesetzbuch (Artikel 321) geschützten Berufsgeheimnisse hinaus.

Erstens ist die Verletzung des Bankgeheimnisses als Offizial- und nicht nur als Antragsdelikt ausgestaltet und wird damit von Amtes wegen verfolgt. Zweitens ist die fahrlässige Verletzung unter Strafe gestellt, und drittens ist auch der blosse Versuch zur Anstiftung strafbar.

Betrug oder Hinterziehung?
In der Schweiz wird zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Das hat Auswirkungen auf das Bankgeheimnis.

  • Eine Steuerhinterziehung begeht, wer eine Steuererklärung nicht oder falsch ausfüllt oder eine Drittperson dabei unsterstützt.

    Die Steuerhinterziehung wird mit Busse geahndet und gilt somit als verwaltungsrechtliche Übertretung und nicht als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches. Dies gilt in Zukunft aber nur noch für Steuerpflichtige in der Schweiz.

    Im Fall der Steuerhinterziehung gewährte die Schweiz bis 2009 keine internationale Rechts- und Amtshilfe. Mit der Zusage vom März 2009, die OECD-Standards bei Steuerfällen zu übernehmen, leistet die Schweiz seither auch in Fällen von Steuerhinterziehung Amtshilfe.
  • Einen Steuerbetrug begeht, wer gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise benützt und andere gefälschte Bescheinigungen Dritter verwendet.

    Durch eine Urkundenfälschung wird die Steuerhinterziehung auch für Schweizer Steuerpflichtige zum illegalen Steuerbetrug. Der Steuerbetrug wird als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches behandelt und mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Konzessionen an das Ausland in den 1980er Jahren
Unter permanentem Druck aus dem Ausland machte die Schweiz bereits seit den 1980er Jahren verschiedentlich Konzessionen beim Bankgeheimnis. So bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU, bei der Zusammenarbeit im Falle der Hinterziehung von indirekten Steuern oder in Verträgen mit den USA über die Rechts- und Amtshilfe. Die grössten Zugeständnisse erfolgten mit der Übernahme der OECD-Standards im Frühjahr 2009. (cdm/jpb/acd, ap/EFD)

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Weiterführende Links zum Beitrag:

  • Das Eidgenössische Finanzdepartement zum Bankgeheimnis
  • Die Bankiervereinigung zum Bankgeheimnis

Verantwortlich für diese Seite:

news.online


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In Kürze: Die OECD-Standards

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD, der auch die Schweiz angehört, hat ab 1998 Standards gegen «schädliche Steuerpraktiken» erarbeitet, die sie international durchsetzen will.

Demnach müssen für die Besteuerung relevante Informationen «zu Transparenz und Auskunftsaustausch» zugänglich sein, und zwar auch dann, wenn noch keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurden.

Die Informationen wie etwa Bankinformationen und Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften müssen ausländischen Finanzbehörden auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden.

Es braucht also konkrete Anfragen ausländischer Steuerbehörden. Ein automatischer Informationsaustausch ist nicht vorgesehen.

Die OECD hat Musterabkommen erarbeitet, die weltweit als Basis für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen gelten. (acd, sda)

Dossier: Steuerstreit und Bankgeheimnis
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