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Glossar: Begriffe zum Steuerstreit

Die wichtigsten Begriffe im Steuerstreit

Im Kampf gegen Steueroasen ist von Briefkastenfirmen, Doppelbesteuerungsabkommen und Kapitalflucht die Rede. Ein Überblick.

 

Abgeltungssteuer Amtshilfe Automatischer Informationsaustausch Bankgeheimnis Briefkastenfirma Doppelbesteuerungsabkommen Geldwäschereigesetz Kapitalflucht Offshore-Finanzplätze Quellensteuer Schwarzgeld Steuerbetrug Steuerflucht Steuerhinterziehung Steueroase Too big to fail Trust Zinsbesteuerung

 


Abgeltungssteuer
Derzeit wird ein Abgeltungssteuer-System diskutiert, bei dem Schweizer Banken eine Steuer auf nicht deklarierte ausländische Vermögen erheben und anonym an die Herkunftsländer weiterleiten würden. Das Bankgeheimnis bliebe mit dieser Art der Quellensteuer unangetastet.

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Amtshilfe
Mit der Amtshilfe unterstützt die Schweiz ausländische Behörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Über 30 Jahre lang hatte die Schweiz allerdings bei Steuerstreitigkeiten mit Drittstaaten die uneingeschränkte Kooperation mit Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigert. Nur in Fällen von Steuerbetrug zeigte sie sich hilfsbereit. Erst auf Druck der G-20 hob sie im Frühling 2009 die Unterscheidung auf und anerkannte auch die Hinterziehung von Steuern als amtshilfewürdig.

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Automatischer Informationsaustausch
Das von der EU favorisierte Modell im Kampf gegen Steuerflucht und Steueroasen ist der automatische Informationsaustausch. Bei diesem Modell müssen die Banken ihre Kundendaten automatisch an die Herkunftsländer liefern - und nicht erst auf Anfrage wie es der OECD-Standard vorsieht. Die Schweiz wehrt sich dagegen, weil es faktisch das Ende des Bankgeheimnisses in seiner hergebrachten Form bedeuten würde.

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Bankgeheimnis
Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen. Das heisst, Banken dürfen gegenüber Dritten wie zum Beispiel Finanzbehörden keine Auskunft geben über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden. Kreditinstitute dürfen und müssen nur in gesetzlich geregelten Fällen Auskunft erteilen und bestimmten Institutionen auf Verlangen Informationen zur Verfügung stellen.

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Briefkastenfirma
Gesellschaften, die an ihrem Sitz nur als Briefkasten existieren. Ein eigentlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt. Als Sitz wählen diese Gesellschaften Länder und Orte, die ein strenges Bankgeheimnis und Steuervorteile bieten - meist sind es so genannte Steueroasen. Sie führen also in einem Land mit niedrigen Steuern nur eine Adresse, haben aber keine Angestellten. Jene Staaten, die Briefkastenfirmen bekämpfen, rechnen mit erheblichen Steuerausfällen wegen diesen Gesellschaften.

Wie funktioniert eine Briefkastenfirma? Beispielsweise gründet ein EU-Bürger eine Briefkastenfirma in Liechtenstein. Diese stellt fiktive Rechnungen für angeblich erbrachte Leistungen wie beispielsweise für Beratungen an ein anderes Unternehmen des EU-Bürgers, das seinen Sitz aber in einem EU-Land hat. Dieses überweist das Geld auf diese Weise legal nach Liechtenstein. Die Briefkastenfirma wiederum legt dieses Geld dort an, etwa in Immobilien. Dadurch wird das Geld dem heimischen Fiskus vorenthalten.

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Doppelbesteuerungsabkommen
In der Diskussion um die Lockerung des Schweizer Bankgeheimnisses war immer wieder von Doppelbesteuerungsabkommen zu lesen, die nun neu ausgehandelt werden müssten. Diese bilateralen Abkommen hat die Schweiz mit derzeit rund 70 Staaten abgeschlossen. Als Vorlage dienten dabei Musterabkommen, die die Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) 1977 verabschiedet hat.

Grundsätzlich sollen diese Abkommen vermeiden, dass Bürger des einen Staates, die im anderen Einkünfte erzielen, in beiden Ländern voll besteuert werden. Betroffen sind zum Beispiel Grenzgänger. Sie wären theoretisch in ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig und auch in dem Land, in dem sie ihre Einkünfte erzielen. Die Abkommen regeln nun, wie die Steuerschuld zwischen beiden Staaten aufgeteilt wird, damit der Steuerpflichtige sie nicht doppelt bezahlen muss.

Geregelt wird in den Abkommen aber auch, ob und in welcher Form beide Länder sich gegenseitig Amtshilfe in Steuerfragen gewähren. Da die Schweiz diese künftig auch bei Steuerhinterziehung und nicht mehr nur bei Steuerbetrug anbietet, müssen alle Doppelbesteuerungsabkommen neu ausgehandelt werden.

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Geldwäschereigesetz
Ein Geldwäschereigesetz soll verhindern, dass illegale Gelder durch das Einschleusen in das Bankensystem gewaschen werden. Geldwäscherei ist ein Verfahren, um den illegalen Ursprung von Geldern zu verschleiern, etwa Waffenschmuggel und Drogenhandel. Der Bundesrat hat das Geldwäschereigesetz (GwG) auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt. Damit gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das heisst, Banken, Treuhandbüros und Vermögensverwaltungen müssen einen allfälligen Verdacht auf Geldwäscherei bei einer staatlichen Stelle melden. In solchen Fällen umgehen sie das Bankgeheimnis.

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Kapitalflucht
Von Kapitalflucht ist die Rede, wenn Vermögen, Sachwerte oder Geld ins Ausland transferiert werden, um beispielsweise Steuern zu sparen. Das Kapital wird in Ländern angelegt mit Steuervorteilen und vorzugsweise einem strengen Bankgeheimnis. Die ausländischen Anleger profitieren in diesen so genannten Steueroasen von tiefen Steuern, von Lücken in Doppelbesteuerungsabkommen oder von mangelnder steuerlicher Kontrolle der Steuerbehörden.

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Offshore-Finanzplätze
Offshore-Banking bedeutet zunächst nichts anderes, als dass sich eine Bank nicht im Wohnsitzland eines Anlegers befindet. Häufig wird dieser Anleger sein Vermögen aber nur dann ins Ausland bringen, wenn sich dies in irgendeiner Form für ihn rechnet - etwa, weil es im Ausland niedrigere Steuersätze, eine geringe Regulierung des Finanzplatzes oder ein strenges Bankgeheimnis gibt. Aus diesem Grund wird der Begriff Offshore-Finanzplätze häufig in einem Atemzug mit so genannten Steueroasen genannt.

Ins Deutsche übersetzt bedeutet Offshore etwa «ausserhalb von Küstengewässern». Auf viele steuergünstige Finanzplätze trifft das zu: Sie befinden sich auf kleinen Inseln.

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Quellensteuer
Ganz allgemein versteht man darunter eine Steuer auf Einkünfte verschiedenster Art, die dort erhoben wird, wo die Einkünfte anfallen - nämlich an der «Quelle». Dabei kann es sich um den Arbeitgeber handeln, der die Steuern auf Löhne und Gehälter direkt an das Finanzamt abführt. Es kann aber auch die Bank sein, die eine bestimmte Summe des Zinsertrages eines Kontos an in- oder ausländische Finanzbehörden abführt.

In der Schweiz ist die Quellensteuer vor allem ausländischen Arbeitnehmern bekannt: Anders als bei den meisten Schweizern führt der Arbeitgeber bei ihnen die Steuern direkt an das zuständige Schweizer Steueramt ab. In ihrer Natur ist auch die Verrechnungssteuer eine Quellensteuer, da die Bank in diesem Fall ebenfalls einen Teil des Zinsertrages an den Staat abführt. Sie wird in der Schweiz allerdings in der Regel nicht als Quellensteuer bezeichnet.

Ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU von der Quellensteuer die Rede, geht es in der Regel um die so genannte «Europäische Richtlinie zur Zinsbesteuerung», kurz das Zinsbesteuerungsabkommen.

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Schwarzgeld
Bezeichnung für Einnahmen, die an den Steuerbehörden vorbeigeschleust wurden, auf die also keine Steuern entrichtet werden.

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Steuerbetrug
Einen Steuerbetrug begeht, wer gegenüber den Steuerbehörden gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise verwendet. Durch eine Urkundenfälschung wird die Steuerhinterziehung zum illegalen Steuerbetrug.

Der Steuerbetrug wird als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches behandelt und mit Gefängnis oder Busse bestraft.

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Steuerflucht
Wird der Wohnsitz oder der Unternehmenssitz in eine so genannte Steueroase, also ein Niedrigsteuerland, verlegt, um Steuern zu sparen, spricht man von Steuerflucht. Wird lediglich Kapital ins Ausland transferiert, dann spricht man auch von Kapitalflucht.

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Steuerhinterziehung
In der Schweiz wird zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer eine Steuererklärung nicht oder falsch ausfüllt oder eine Drittperson dabei unterstützt. In den meisten Ländern ist Steuerhinterziehung strafbar. Der Strafrahmen reicht von einer blossen Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

In der Schweiz wird die Steuerhinterziehung bisher mit Busse geahndet und gilt somit als verwaltungsrechtliche Übertretung und nicht als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches. Im Fall der Steuerhinterziehung gewährte die Schweiz bis März 2009 keine internationale Rechts- und Amtshilfe. Das Bankgeheimnis wurde in diesem Fall nicht aufgehoben. In diesem Punkt hat die Schweiz das Bankgeheimnis gegenüber dem Ausland, nicht aber innerhalb der Schweiz gelockert. Grundlage dafür bilden neu ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen.

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Steueroase
Unter einer Steueroase versteht man gemeinhin Länder, die durch niedrige Steuersätze, eine liberale Wirtschaftspolitik, politische Stabilität und ein gut behütetes Bankgeheimnis Kapital aus dem Ausland anlocken und damit der Steuerflucht Vorschub leisten.

Das trifft auf die meisten Offshore-Finanzplätze mit ihren vorwiegend auf ausländische Kunden ausgerichteten Dienstleistungen zu. Typisch für solche Steueroasen sind eine hohe Anzahl von Briefkastenfirmen.

Was eine Steueroase oder ein Offshore-Finanzplatz genau sind, darüber scheiden sich die Geister. Es gibt keine allgemein anerkannten Definitionen und daher auch verschiedene Listen von Nichtregierungs-Organisationen, in denen zum Teil unterschiedliche Länder aufgeführt werden.

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Too Big to fail
Übersetzt: «Zu gross, um zu scheitern». Der Begriff wird für Unternehmen verwendet, die so gross sind, dass sie bei einer Insolvenz eine gesamte Volkswirtschaft gefährden würden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Unternehmen nicht Konkurs gehen, da sie vom Staat rechtzeitig gerettet werden müssten.

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Trust
Der Begriff Trust hat mehrere Bedeutungen. Am gebräuchlichsten ist die Bezeichnung für den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen unter einer Dachgesellschaft. Geht es um Geldanlagen, hat ein Trust hingegen eine ganz andere Bedeutung. Im angelsächsischen Recht ist damit eine bestimmte Form eines Treuhandverhältnisses gemeint - am ehesten vergleichbar mit einer Stiftung.

Wie funktionieren Trusts? Ähnlich wie bei einer Stiftung vermacht ein Stifter («Settlor») Vermögenswerte einem Nutzniesser («beneficiarie»); verwaltet wird der Trust durch einen Treuhänder («Trustee»). Dieser Treuhänder verwaltet und verwendet das Vermögen fortan. Er gilt zudem nach aussen als Besitzer des Vermögens - die Spur zur eigentlichen Herkunft verliert sich hier, und ohne weiteres kann sie nicht mehr wieder aufgenommen werden. Der Treuhänder legt das ihm anvertraute Geld nun an und versucht, das Vermögen zu vermehren.

Ähnlich wie eine Stiftung - diese haben häufig gemeinnützigen Charakter - müssen auch Trusts bei der Gründung einen Zweck haben. Allerdings ist der «Settlor» viel freier darin festzulegen, was dieser Zweck sein soll. Anders als bei einer Stiftung kann bei einem Trust auch der eigentliche Besitzer («Settlor») derjenige sein, der von dem Geld aus dem Trust profitiert.

In der Schweiz gibt es die Rechtsform der Trusts bislang nicht. Im Zuge der Bankgeheimnis-Debatte haben bürgerliche Politiker sich aber bereits dafür stark gemacht, sie auch in der Schweiz zuzulassen - quasi als Ausgleich für die Zugeständnisse beim Bankgeheimnis. In den Ländern, in denen sie bereits jetzt zugelassen sind (z.B. Grossbritannien), werden Trusts häufig für die Nachlassplanung oder eben für die Vermögensverwaltung verwendet. In der Regel sind sie deutlich steuergünstiger als andere Anlageformen.

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Zinsbesteuerung
Ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU von der Quellensteuer die Rede, geht es in der Regel um die so genannte «Europäische Richtlinie zur Zinsbesteuerung». Diese gilt seit dem 1. Juli 2005 zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und fünf weiteren europäischen Staaten, darunter die Schweiz. Bei der Europäischen Zinssteuer handelt es sich um eine Kapitalertragssteuer, das heisst, sie wird auf die Zinsen von Vermögen erhoben.

Mit der Richtlinie sollen alle Zinsen, die natürliche Personen im Ausland erwirtschaften, besteuert werden können. Die beteiligten Länder haben zwei Möglichkeiten, dies zu tun: Eine ist die über den so genannten automatischen Informationsaustausch, den die meisten Staaten nutzen. Dabei melden die Banken die Zinserträge von ausländischen EU-Bürgern zunächst den Finanzbehörden des eigenen Landes. Diese reichen die Daten dann an das jeweilige Heimatland des Anlegers weiter.

Die Schweiz und vier weitere Staaten konnten durchsetzen, eine Quellensteuer auf Kapitalerträge von EU-Bürgern zu erheben und einen Grossteil davon den Finanzbehörden der jeweiligen Staaten zu überweisen, ohne die Identität der Konteninhaber preiszugeben: Die Schweiz muss den EU-Staaten nicht bekannt geben, auf welchen Konten die Steuer belastet wurde - das Bankgeheimnis wird damit zunächst nicht angetastet.

Die Schweiz einigte sich mit der EU auf eine dreistufige Regelung. Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2005 wurden 15 Prozent auf Zinserträge zurückbehalten, seit 2008 sind es 20 Prozent und ab 2011 sollen es 35 Prozent sein. Von diesem Zins werden drei Viertel an die EU-Staaten abgeliefert, den Rest behält die Schweiz. (acd/ank)

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