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Dienstag, 9.2.2010

Bundesgericht lockert Familiennachzug

Eine in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin kann die ausserehelichen Kinder ihres Gatten aus Kosovo in die Schweiz nachziehen lassen. Das entschied das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat die Bedingungen für den Familiennachzug im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens erneut gelockert. Es erlaubt zwei Kindern aus Kosovo, zu ihrem Vater zu ziehen.

Der heute 39-jähriger Kosovare hatte im Jahr 2002 eine in der Schweiz niedergelassene Französin geheiratet. Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.

Fünf Jahre später stellte das Paar ein Gesuch, um die beiden ausserehelichen Kinder des Mannes in die Schweiz zu nehmen. Die Zürcher Migrationsbehörden wiesen das Gesuch ab, zuletzt das Zürcher Verwaltungsgericht.

Nachzug wegen Freizügigkeitsabkommen
Das Bundesgericht gab dem Paar nun recht. Das Urteil aus Lausanne macht klar, dass noch nicht volljährige, voreheliche Kinder aus einem Land ausserhalb der Europäischen Union im Rahmen des Familiennachzugs unter gewissen Voraussetzungen in die Schweiz kommen können.

Das Freizügigkeitsabkommen verschafft nicht nur dem Ehemann einer EU-Bürgerin, sondern auch dessen vorehelichen Kindern aus einem Nicht-EU-Land eine Aufenthaltsbewilligung.

Alle Voraussetzungen erfüllt
Voraussetzung für den Nachzug der Stiefkinder ist allerdings, dass bereits vor der Familienzusammenführung ein soziales Familienleben mit minimaler Intensität gelebt wurde und der andere Elternteil, hier die Mutter der Kinder, kein alleiniges Fürsorgerecht hat und mit der Übersiedlung einverstanden ist.

Auch muss für die Aufnahme der Kinder eine entsprechend grosse Wohnung vorhanden sein. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Bundesgericht die Zürcher Behörden angewiesen hat, den beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. (bat, ddp/sda)

Freier Personenverkehr mit der EU

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