Glossar zur Personenfreizügigkeit
Guillotine-Klausel
Die Personenfreizügigkeit mit der EU ist Teil des ersten Bilateralen Vertragswerks mit der Europäischen Union. Darin ist auch die so genannte Guillotene-Klausel enthalten: Sollte einer der sieben geregelten Bereiche (Landverkehr, Luftverkehr, Personenfreizügigkeit, Landwirtschaft, Technische Handelshemmnisse, Öffentliches Beschaffungswesen, Forschung) eines Tages von der Schweiz aufgekündigt werden, wird das ganze Vertragswerk hinfällig.
Flankierende Massnahmen
Die flankierenden Massnahmen sollen die negativen Auswirkungen des freien Personenverkehrs mit der EU dämpfen. Vor allem Lohn- und Sozialdumping durch billigere ausländische Arbeitskräfte (z.B. zu tiefe Löhne, Überschreiten der Arbeitszeit, wie sie in Gesamtsarbeitverträgen der Branchen festgelegt sind) soll verhindert werden.
Nach der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit 2005 wurden die Massnahmen verschärft. Ausländische Arbeitskräfte unterstehen schweizerischen Bestimmungen, selbst wenn sie von ausländischen Arbeitgebern in die Schweiz entsandt werden.
Die Strafen gegen fehlbare ausländische Arbeitgeber wurden erhöht. 150 Arbeitsinspektoren kontrollieren schweizweit die Einhaltung der schweizerischen Löhne und Sozialbestimmungen. Eine Task Force überwacht die flankierenden Massnahmen seit 2004.
Entsendegesetz
Das Entsendegesetz ist Teil der flankierenden Massnahmen: Es betrifft ausländische Arbeitskräfte, die von ausländischen Arbeitgebern vorübergehend für eine Dienstleistung in die Schweiz geschickt werden. Das Gesetz hält für diese Fälle minimale Arbeits- und Lohnbedingungen fest.
Kontingente
Während die Beschränkung der Zuwanderung aus den 15 alten EU-Ländern am 1. Juni 2007 aufgehoben wurde, werden die Aufenthaltsbewilligungen für Bürger aus den neuen EU-Ländern noch bis 2011 kontingentiert. Daueraufenthalter (bis zu 5 Jahren): schrittweises Anheben bis ins Jahr 2011 von 1300 auf 3000 Personen. Kurzaufenthalter (bis 1 Jahr): schrittweises Anheben bis ins Jahr 2011 von 12 400 auf 29 000 Personen. Danach ist bis 2014 eine Schutzklausel möglich.
Die Kontingentierung von Personen aus Rumänien und Bulgarien soll nach Inkrafttreten des Abkommens ebenfalls sieben Jahre dauern. Danach ist eine dreijährige Schutzklausel möglich.
Schutzklausel
Sollte es nach der Zeit der Kontingentierung zu einer übermässigen Zuwanderung kommen, tritt die Schutzklausel in Kraft, die der Schweiz ermöglicht, wieder Kontingente einzuführen.
Inländervorrang
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur angestellt werden, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt niemand mit gleicher Qualifikation zu finden ist. Das gilt nur für die zehn neuen EU-Länder bis ins Jahr 2011. Für die 15 alten EU-Länder wurde der Inländervorrang im Juni 2004 aufgehoben.
